Aktuelle Situation ONOMOTION GmbH

Bedauerlicherweise müssen wir mitteilen, dass die Geschäftsführung der ONOMOTION GmbH uns darüber informiert hat, dass die Gesellschaften der ONOMOTION-Gruppe Insolvenzantrag gestellt haben. Globale Ereignisse wie die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und die Energiekrise haben die Aufmerksamkeit von sozialen und ökologischen Themen weggelenkt und die Wirtschaft in den vergangenen Jahren vor unerwartete Herausforderungen gestellt. An einigen Stellen ist auch die politische Unterstützung weggefallen. In einem solchen Umfeld haben es junge Unternehmen wie ONOMOTION besonders schwer.

Informationen von der ONOMOTION GmbH

Trotz positiver Entwicklungen in ausländischen Märkten und intensiver Zusammenarbeit mit ihren Stammkunden sei die Nachfrage im deutschen Kerngeschäft für ONOMOTION schwach geblieben und habe unter den Erwartungen gelegen. Diese anhaltende Schwäche habe durch das Auslandsgeschäft nicht ausgeglichen werden können.  

Während ONOMOTION sich noch für eine Weile darauf konzentriert habe, den Betrieb aufrechtzuerhalten und ihre Kunden zuverlässig zu betreuen, habe sich gezeigt, dass die Gruppe nicht profitabel sei. ONOMOTION habe nicht genug Einnahmen generiert, um den Betrieb selbstständig zu finanzieren.  

Nachdem weitere Finanzierungen durch Gesellschafter oder externe Dritte nicht erreicht werden konnten und auch sonstige Sanierungsbemühungen erfolglos geblieben waren, habe ein Insolvenzantrag gestellt werden müssen. Das Unternehmen werde aber aktuell uneingeschränkt fortgeführt. Der Geschäftsbetrieb solle gesichert und ein strategischer Investor für das Unternehmen gefunden werden.

Nächste Schritte

Es ist derzeit nicht abzusehen, welche genauen Konsequenzen die Stellung des Insolvenzantrags für Anleger*innen bzw. das angelegte Kapital haben wird. Zunächst prüft das Gericht im sogenannten Insolvenzeröffnungsverfahren, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. 

Abhängig vom weiteren Verlauf kann es sich anbieten, die Interessen der Anleihegläubiger gebündelt vertreten zu lassen. Dazu sehen das Gesetz und die Anleihebedingungen die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vor. Wir haben in anderen Fällen erlebt, wie wichtig eine professionelle und gebündelte Interessenvertretung sein kann. Wenn Sie es wünschen, besteht mit der anliegenden Vollmacht die Möglichkeit, eine kompetente Kanzlei mit der gemeinsamen Vertretung der Anleihegläubiger zu beauftragen. Denn wir als GLS Bank dürfen Sie in dieser Hinsicht selbst nicht beraten.   

Falls das Insolvenzverfahren eröffnet und nicht mangels Masse eingestellt wird, wird das Gericht eine Anleihegläubigerversammlung einberufen. Die Versammlung kann einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger wählen.  

Der Rechtsanwalt und Restrukturierungsexperte Dr. Christian Becker, Geschäftsführer der GPR Financial Services GmbH (einer Tochtergesellschaft der Rechtsanwaltskanzlei Görg), hat langjährige Erfahrung in der gemeinsamen Vertretung von Anleihegläubiger*innen von Unternehmen, die sich in der Krise befinden. 

Falls Sie Interesse daran haben, gemeinsam mit anderen Anleihegläubiger*innen von GPR vertreten zu werden, füllen Sie bitte die anliegende Vollmacht aus und senden Sie sie an die dort angegebene Adresse. Die Rechtsanwaltskanzlei Görg prüft für die GLS Bank derzeit, ob und in welcher Form eine Vertretung der Anleihegläubiger*innen organisiert werden kann, und befindet sich hierzu im Austausch mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin Frau Ulrike Hoge-Peters. Je nach weiterem Verlauf kommt Görg mit weiteren Informationen direkt auf Sie zu.  

Alternativ können Sie, falls Sie das möchten, auch selbst an der Gläubigerversammlung teilnehmen. Über die Einberufung einer Versammlung werden wir Sie informieren, wenn wir davon Kenntnis erhalten.  

Als Anleger*in darf der gemeinsame Vertreter GPR Ihnen für das Erteilen der Vollmacht und für seine Leistungen keine Kosten in Rechnung stellen. Das ist im Schuldverschreibungsgesetz festgelegt. Die Kosten für die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. Sie können außerdem in bestimmten Situationen von Zahlungen abgezogen werden, die der Schuldner an die Anleihegläubiger leistet.  

Wir bitten Sie spätestens bis zum 25. Oktober 2024 um Rücksendung der Vollmacht an die Rechtsanwaltskanzlei Görg, falls Sie möchten, dass Ihre Interessen durch GPR mit anderen Gläubiger*innen gemeinsam vertreten werden sollen.
 

Rückfragen

Für Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter: +49 234 5797 5330.